Wasserversorgung- Gebührenabrechnung aufgrund der befristeten Absenkung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes
Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Baunach; Gebührenabrechnung aufgrund der befristeten Absenkung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes
Durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl, I S. 1512) werden vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 %, sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz (gültig für die Wasserversorgungseinrichtung) von 7 % auf 5 % gesenkt.
Liegt der Ablesungszeitraum für die Lieferung von Wasser vor dem 31. Dezember 2020 so gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 % für den gesamten Abrechnungszeitraum.
Aufgrund der technischen Programmumstellung wird der Abschlag am 15.08.2020 nicht berichtigt und mit 7 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Die Berechnung des Umsatzsteuersatzes von 5 % für den gesamten Abrechnungszeitraum erfolgt erst mit der Endabrechnung nach der Zählerablesung. Diese Vorgehensweise ist entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 30.06.2020 (III C 2 – S 7030/20/10009:004, 2020/0610691) zulässig.