VG-Bauhof beginnt ab Montag, 01. Dezember, mit dem Winterdienst

17. November 2025 : Informationen zur Schneeräumpflicht - Warum muss geräumt und gestreut werden? - Wer muss räumen? - Muss ich für Ersatz sorgen, wenn ich verhindert bin? - Wann muss geräumt werden? - Was muss geräumt werden? Weitere Informationen hier ..........

Der VG-Bauhof wird ab dem 01. Dezember mit dem Winterdienst beginnen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Hecken und Sträucher, die in den Straßenraum hängen, unbedingt zurückgeschnitten werden müssen. Sollten Schäden durch ungeschnittene Hecken und Sträucher an den Räumfahrzeugen entstehen, werden diese an die Grundstückseigentümer weitergegeben.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass für die Räumfahrzeuge unbedingt eine Fahrbahn freigehalten werden muss. Sollten Fahrzeuge die Durchfahrt behindern, ist der Winterdienst in diesen Bereichen nicht gewährleistet. Bitte denken Sie also daran, wenn Sie Ihr Fahrzeug am Abend abstellen, dass der Winterdienst mit einer Breite von 3,50 Metern die Fahrbahn befahren muss.

Informationen zur Schneeräumpflicht
Der bevorstehende Winter wirft Fragen zur Schneeräumpflicht auf. Hier nun deshalb der Inhalt der Straßenreinigungsverordnung in Kürze.

Warum muss geräumt und gestreut werden?
1. Der Eigentümer hat für sein Grundstück eine Verkehrssicherungspflicht. Er haftet in vollem Umfang mit seinem Vermögen für Unfälle, die aufgrund von nicht geräumten und gestreuten Gehbahnen verursacht werden. Eine Haftpflichtversicherung zahlt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies ist immer dann gegeben, wenn trotz Straßenreinigungsverordnung nicht geräumt und gestreut wurde.
2. Ältere Menschen, Behinderte, Schulkinder oder Eltern mit Kinderwagen benötigen dringend geräumte und gestreute Gehbahnen, da sie sonst auf die Straßen ausweichen müssen, wo sie besonders gefährdet sind.

Wer muss räumen?
1. Die Eigentümer der Grundstücke, die an öffentliche Straßen, Wege und Plätze unmittelbar angrenzen (sog. Vorderlieger) bzw.
2. Die Eigentümer der Grundstücke, die über diese Straßen erschlossen werden (sog. Hinterlieger).
3. Die Eigentümer von Grundstücken können diese Pflicht zum Schnee- und Eisräumen wiederum auf die Mieter übertragen. Voraussetzung hierfür kann zum Beispiel eine Vereinbarung im Mietvertrag sein oder eine Regelung in einer Hausordnung, welche wiederum Bestandteil des vom Mieter unterzeichneten Mietvertrages sein muss. Aber auch dann, wenn der Hauseigentümer/ Vermieter die Schneeräum- und Streupflicht wirksam auf die Mieter übertragen hat, ist er nicht aus der Pflicht: Im Gegenteil, der Vermieter ist sogar zu regelmäßigen Schneeräumkontrollen verpflichtet und sollte daher öfters vorbeischauen.

Muss ich für Ersatz sorgen, wenn ich verhindert bin?
Ist jemand während seiner Räum- und Streupflicht etwa aus beruflichen Gründen abwesend, muss er gegebenenfalls für Vertretung sorgen. Festzuhalten bleibt für das Schneeschieben jedenfalls: lieber einmal zu viel als einmal zu wenig.

Wann muss geräumt werden?
1. Werktags: 7.00 bis 20.00 Uhr
2. Sonn- und feiertags: 8.00 bis 20.00 Uhr

Was muss geräumt werden?
1. Gehsteig und Radweg
2. Wo kein Gehsteig vorhanden ist: 1,00 m des Fahrbahnrandes

Wo sollen Schnee und Eis gelagert werden?
1. Entlang der Gehbahn, so dass der Verkehr nicht erschwert bzw. gefährdet wird. Ist dies nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger den Schnee spätestens am nächsten Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen.
2. Die Straßeneinläufe in den Abflussrinnen sind von Schnee und Eis freizuhalten.
3. Es ist verboten, den Schnee einfach auf die Fahrbahn zu schieben. Dies erfüllt den Straftatbestand nach § 315 b Strafgesetzbuch („Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“) und ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Welches Streugut darf verwendet werden?
1. Abstumpfendes Streugut (Sand, Splitt)
2. Salz nur bei besonderer Glättegefahr, wie z. B. bei starken Steigungen, Treppen

Bitte halten Sie sich an diese einfachen Regeln, Ihre Nachbarn und die Allgemeinheit werden es Ihnen danken.

Kommunale Räum - und Streupflicht
Für die Kommunen ist die Räum - und Streupflicht für den Straßenverkehr innerhalb geschlossener Ortschaften nur für verkehrswichtige und zugleich gefährliche Stellen vorgeschrieben. Verkehrswichtige Stellen sind nach der einschlägigen Rechtsprechung Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen sowie sonstige Verkehrsmittelpunkte. Als gefährliche Stellen werden insbesondere scharfe, unübersichtliche Kurven, Straßenverengungen, besondere Gefällstrecken sowie schwierig zu durchfahrende und unübersichtliche Kreuzungen und Einmündungen angesehen.

Wir bitten deshalb um Verständnis, wenn bei langanhaltendem Schneefall Nebenstraßen nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des kommunalen Bauhofes geräumt werden können.

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